AGB's
Ziff. 1 Regelungsbereich und Vertragsgegenstand
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergänzen die Vereinbarungen des entsprechenden Software-Überlassungs- oder Software-Pflegevertrages. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn b f k, IT-Shop (b f k) nicht ausdrücklich widerspricht. Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen stets der Schriftform.
2 Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AGB für die Nutzung im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils geltenden Fassung.
3. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Eigenschaftszusicherungen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von b f k. Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt. Er hat überprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Er muss sich imn Zweifel vor Vertragsschluss sachkundig beraten lassen. Für eine eventuelle Haftung von b f k gilt Ziffer 8.
4. Angebote von b f k sind freibleibend und unverbindlich; Angebote des Auftraggebers sind für diesen zwei Wochen verbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch b f k zustande.
5. Soweit von b f k Standardsoftware überlassen wird, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Kaufrecht (§§ 433 ff BGB). Für Dienstleistungen, insbesondere für Softwarepflege, Installation, Beratung und Schulung gelten die Vorschriften über das Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff BGB) und soweit Software an die Vorgaben des Auftraggebers angepasst wird, gilt Werkvertragsrecht (§§ 633 ff BGB) ergänzend.
 
Ziff. 2 Urheber- und Nutzungsrechte
1. Die von b f k gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtsfähig. Alle Rechte an der Software stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschliesslich b f k zu, auch soweit die Software durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftragsgeber hat in diesem Fall nur die unter Abs. 2 - 8 genannten nichtausschliesslichen Nutzungsrechte. Soweit die Rechte an der Software Dritten zustehen, hat b f k entsprechende Verwertungsrechte.
2 Der Auftraggeber erhält die nicht aussschliessliche Befugnis, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke, wie in der mitgelieferten Dokumentation und in dieser Ziffer beschrieben, dauernd zu nutzen. Die Vermietung und Verleihung der Software ist nicht erlaubt.
3. Der Auftraggeber darf die Software auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der in der Auftrags-, Angebots- oder Installationsbestätigung bestimmten Art und Anzahl von Rechnern laden und an der dort bestimmten Anzahl und Art von Arbeitsplätzen nutzen. b f k kann durch geeignete Mechanismen innerhalb der Software die Einhaltung dieser Bestimmung sicherstellen. Alle Datenverarbeitungsgeräte, auf die die Software ganz oder teilweise, kurzzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, müssen sich in Räumen des Auftraggebers befinden und in seinem unmittelbarem Besitz stehen.
4. Der Auftraggeber darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen, die als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen sind. Nur zu diesem Zweck darf der Auftraggeber die Software vervielfältigen. Die Handbücher dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Für die Software und die Sicherungskopien gilt Ziff. 2.
5. Die Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen ist nur im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig, und wenn b f k trotz schriftlicher Anfrage des Auftraggebers die hierzu notwendigen Informationen nicht binnen angemessener Frist und gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellt.
6. Alle anderen Verwertungsarten der Software, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen und die Verbreitung sind untersagt. Auch das nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software (z. B. an ein Tochter- oder an ein verbundenes Unternehmen oder dadurch, dass die Mitnahme der Software durch Mitarbeiter geduldet wird) und das Entwickeln ähnlicher Software unter Benutzung der b f k-Software als Vorlage ist untersagt.
7. Die im Computerprogramm und in der Dokumentation enthaltenenen Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden. Sie müssen in unveränderter Form an den entsprechenden Stellen in sämtlichen vertragsgemäss hergestellen Kopien oder Teilkopien übernommen werden.
8. Der Auftraggeber darf die Software nur mit schriftlicher Erlaubnis von b f k an Dritte weitergeben. b f k wird die Erlaubnis nur erteilen, wenn der Auftraggeber vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Nutzung der Software endgültig eingestellt und keine Kopie zurückbehalten hat und wenn sich der Dritte b f k gegenüber schriftlich zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs- und Weitergaberegeln verpflichtet. Der Auftraggeber überlässt dem Dritten die Datenträger und die Dokumentation im Original.
9. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Quellprogramme und der Entwicklungsdokumentation.
10. Der Auftraggeber wird b f k im Falle einer Schutzrechtsverletzung seitens Dritter nach besten Kräften und im Rahmen des Zumutbaren bei der gerichtlichen und aussergerichtlichen Wahrnehmung von Rechten unterstützen.
 
Ziff. 3 Lieferung und Termine
1. Der vereinbarte Lieferumfang ergibt sich aus dem Angebot / Auftragsbestätigung / Nutzungsvertrag. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Software inklusive der Dokumentation in einem Exemplar zur Verfügung gestellt.
2 Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, b f k hat einen Liefertermin schriftlich verbindlich zugesagt. Die Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die in die Software einzubindenden, von Dritten zu überlassenden Daten. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind.
3. b f k versendet die Software auf Kosten des Auftraggebers. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von b f k. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe der ordnungsgemäss verpackten Ware an die Transportperson auf den Auftraggeber über.
4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem b f k durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von M;itarbeitern, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Feuer, sonstige unvorhergesehene Ereignisse), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Das Gleiche gilt für den Zeitraum, in dem b f k auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftragsgebers wartet.
5. b f k gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen und drüfen nicht kürzer als zwölf Arbeitstage sein.
6. b f k behält sich vor, die Software entweder in installationsfähiger Form zusammen mit einer Installationsanweisung zu übergeben oder selbst zu installieren. Weitere Unterstützungsleistungen sind gesondert zu vereinbaren.
 
Ziff. 4 Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber erteilt b f k rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen.
2 Soweit es für die Vertragserfüllung nützlich ist, unterstützt der Auftraggeber b f k bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, das entsprechende EDV-Umfeld (Hard- und Software), Telekommunikationseinrichtungen (z. B. Datex-P, X.25) und Daten, insbesondere zu Testzwecken zur Verfügung stellt und an Spezifikation, Tests, Abnahmen etc. mitwirkt. Er gewährt b f k unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software. b f k wird hierbei die Belange des Auftraggebers wahren und insbesondere den Datenschutz beachten.
3. Für den Fall, dass die Software ganz oder teilsweise nicht ordnungsgemäss arbeitet, wird der Auftraggeber durch Datensicherung, Störungsdiagnose, laufende Überprüfung, etc. angemessene Vorkehrungen treffen. Der Auftraggeber wird seine Daten dem Stand von Wisssenschaft und Technik entsprechend sichern (z. B. Tages-, Wochen- und Monatssicherung). Er wird zumindest eine tägliche Datensicherung durchführen und die jeweils letzte und vorletzte Datensicherung vorrätig halten. Auf Anforderung von b f k wird er schriftlich seinen Datensicherungsplan mittteilen.
4. Die Vertragspartner wissen, dass es nach den Regeln der Technik nicht möglich ist, eine vollkommen fehlerfreie Software zu programmieren. Sie verpflichten sich, die Software ständig zu kontrollieren und Fehler unverzüglich dem anderen Vertragspartner zu melden. Insbesondere wird der Auftraggeber durch Plausibilitätskontrollen nachprüfen, ob die Software fehlerfrei die Berechnungen ausführt. Ausserdem wird der Auftraggeber vor der operativen Nutzung der Software jedes Programm gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Funktion / Situation testen.
 
Ziff. 5 Zahlung, Preise und Aufrechnung
1. Geht die Rechnung von b f k zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats beim Auftraggeber ein, so ist die Zahlung bis zum Monatsende fällig. Geht die Rechnung zwischem dem 16. und dem letzten Tag eines Monats beim Auftraggeber ein, so ist sie bis zum 15. des darauffolgenden Monats fällig. b f k kann Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank verlangen. b f k kann einen höheren, der Auftraggeber einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweisen. Beim Verzug des Auftraggebers ist b f k berechtigt, sämtliche noch ausstehenden Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen.
2 Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich von den Leistungen des Nutzungsvertrages erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren und entsprechend der jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste zu vergüten.
3.

Bei einer Auftragssumme von mehr als DM 20.000 und bei neuen Auftraggebern ist b f k berechtigt,

• 30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung,

• 30 % bei Übergabe an den Beförderer oder bei Installation und

• 40 % nach Rechnungsstellung

zu verlangen. Für Leistungen, die nach Aufwand berechnet werden, erfolgt die Abrechnung im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Durchführung oder jeweils am Monatsende gegen Nachweis des erbrachten Aufwandes sowie der Zusatzkosten.

4. b f k kann Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen fordern, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggebers zu zweifeln.
5. Zu allen Preisen kommt die jeweils bei Erfüllung geltende Umsatzsteuer hinzu.
6.. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zahlungen des Auftraggebers werden stets nach §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.
 
Ziff. 6 Annahme, Abnahme und Rügepflicht
1. Nach jeder Lieferung und Leistung kann b f k von dem Auftraggeber eine schriftliche Abnahmeerklärung verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Lieferung abzugeben und darf nur verweigert werden, wenn die Lieferung oder Leistung wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel hat. Die Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände länger als vier Wochen seit der Lieferung nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z. B. durch Schweigen auf ein Annahme- oder Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Lieferungen und Leistungen von b f k unverzüglich entsprechend den §§ 377, 378 HGB zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung durch den Ansprechpartner (vgl. Ziff. 4, Abs. 5) zu rügen. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist sowie die Arbeiten, die am Computer bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Der Fehler muss so beschrieben sein, das er reproduzierbar ist. Die Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Auftraggebers, Fehler festzustellen und zu benennen. Nimmt b f k auf Anforderung des Auftraggebers die Fehlersuche vor und stellt sich heraus, dass keine Fehler oder Fehler ausserhalb des Verantwortungsbereiches von b f k vorliegen, kann b f k den Aufwand in Rechnung stellen.
 
Ziff. 7 Gewährleistung
1. Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschliesslich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software liegt. Kein Fehler ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhaten Daten, etc. resultiert. b f k weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen der Software zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programmes und andere Programme führen können. Der Auftraggeber wird deshalb nachdrücklich vor eigenmächtigen Veränderungen der Programme gewarnt; er trägt das Risiko allein.
2 b f k kann Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung erbringen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von b f k durch Überlassung eines neuen Programm- oder Dokumentationsstandes oder dadurch, dass b f k Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist durch Nachbessserung eine völlige Fehlerbeseitigung möglich. Ein neuer Programmstand ist vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
3. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Massnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Fehlern. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitsstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen und anderer zur Veranschaulichung des Fehlers geeigneter Unterlagen. Der Auftraggeber überlässt b f k im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeiseitigung gemäss Ziff. 4. Treten Fehler nur auf dem Computer des Auftraggebers auf, stellt der Auftraggeber nach seiner Wahl b f k seine Original-Datenbestände zur Verfügung oder fordert Unterstützung durch b f k in seinem Hause an. Im letzteren Fall trägt der Auftraggeber den zusätzlich entstandenen Aufwand. Die gleiche Regelung gilt dann, wenn der Auftraggeber aus Gründen des Datenschutzes oder der Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten nicht bereit oder nicht imstande ist, b f k die von den betroffenen Daten bereinigten Originaldatenbestände zur Verfügung zu stellen.
4. Falls die Nachbesserung nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Schadenersatzansprüche gilt Ziff. 8. Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wie z. B. Aufwendungsersatz für Mängelbeseitigung durch Dritte, Neulieferung, Vertragskosten.
5. Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine Mängelrüge gemäss Ziff. 6, Abs. 2 und der Nachweis des Auftraggebers, dass der Mangel auf den Lieferungen und Leistungen von b f k beruht. Unzureichende oder unbegründete Rügen befreien b f k von ihrer Leistungspflicht. Soweit b f k dennoch tätig wird, stellt sie den Aufwand in Rechnung.
6. Die Gewährleistung setzt weiter voraus, dass der Auftraggeber die Software nicht verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben, insbesondere Ziff. 2, genutzt hat und dass seine Mitarbeiter von b f k geschult worden sind, es sei denn, eine Schulung ist für die betreffenden Programme nicht notwendig oder der Auftraggeber beweist, das der Mangel hiervon unabhängig ist.
7. Die Gewährleistungszeit dauert sechs Monate und beginnt mit der Annahme gemäss Ziff. 6.
 
Ziff. 8 Haftung
1.

b f k leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubte Handlung) nur im folgenden Umfang:

• bei Vorsatz in voller Höhe;

• bei grober Fahrlässigkeit von b f k oder eines ihrer leitenden Angestellten und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in Höhe des vorhersehbaren und typischen Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden soll;

• bei mittlerer Fahrlässigkeit, bei Verzug, Unmöglichkeit und leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer so wensentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, auf Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens, jedoch insgesamt, auch bei mehreren Schadensfällen, beschränkt auf die Auftragssumme. Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus Ziff. 4) bleibt offen. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn b f k ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht ordnungsgemäss liefert.

2 Der Anspruch auf Schadensersatz darf den Verlust nicht übersteigen, den b f k bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannnte oder kennen musste, hätte voraussehen können. Es wird vermutet, dass der voraussehbare Schaden die Höhe der Auftragssumme nicht übersteigt.
3. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungesgesetz bleibt unberührt. Auf die Produktbeobachtungspflicht des Auftragggebers wird verwiesen (vgl. Ziff. 4, Abs. 4).
4. Soweit Versicherungsschutz besteht, stellt b f k dem Auftraggeber die Versicgherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang zur Verfügung.
5. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet b f k nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus den in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind (vgl. Ziff. 4, Abs. 3). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6. Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährung von sechs Moanten. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schadensereignis Kenntnis erlangt.
 
Ziff. 9 Rechte Dritter
1. b f k stellt die Software frei von Rechten Dritter, die die Benutzung durch den Auftraggeber nach den Regeln dieses Vertrages behindern oder ausschliessen, zur Verfügung.
2 Falls Dritte Schutzrechte gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet der Auftraggeber b f k unverzüglich schriftlich. Der Auftraggeber darf von sich aus die Ansprüche abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für den Auftraggeber hinnehmbar ist.
 
Ziff. 10 Eigentumsvorbehalt
1. b f k behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber hat b f k unverzüglich schriftlich zu benachrichtigten, wenn Dritte auf die Software von b f k zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur bedingte und eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen.
2 b f k wird die Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigen.
 
Ziff. 11 Widerrufsvorbehalt
1. Der Auftraggeber ist bereits vor vollständiger Zahlung zur Nutzung der Software gemäss den vertraglichen Bestimmungen berechtigt.
2 b f k kann die Nutzungsbefugnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, die Nutzungsbeschränkungen des Lizenzvertrages und gemäss Ziff. 2 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht nach Ziff. 12 verstösst und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung im Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.
3. b f k kann die Nutzungsbefugnis auch dann fristlos widerrufen, wenn ein Wettbewerber von b f k, der Software gleicher Art herstellt oder vertreibt, vom Auftraggeber übernommen wird oder wenn dieser den Auftraggeber übernimmt. Als Übernahme gelten sowohl die Übertragung von Gesellschaftsanteilen als auch die tatsächliche oder vereinbarte Möglichkeit einer Beherrschung der Aktivitäten des jeweiligen Unternehmens.
4. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber die Originalsoftware und die vorhandenen Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme zu löschen. Er hat b f k gegenüber die Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.
 
Ziff. 12 Vertragsende, Vertragskündigung
1.

Die Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Wichtige Gründe für eine Kündigung des Vertrages liegen unter andem vor, wenn:

• der andere Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein aussergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet;

• Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird;

• Bei einem wiederholten schweren Verstoss gegen die Geheimhaltungspflichten gemäss Ziff. 13.

Der Kündigung aus wichtigm Grund muss eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung und Fristsetzung vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre für den Kündigenden unzumutbar.

2 Bei Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber steht b f k ein der bisherigen Leistung entsprechender Anteil der Vergütung zu. Hat b f k den wichtigen Grund, der den Auftraggeber zur Kündigung berechtigt, zu vertreten, erhält b f k diese Vergütung nur, wenn dem Auftraggeber die bisher erbrachte Leistung nützlich ist.
 
Ziff. 13 Geheimhaltung und Verwahrung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen und Unterlagen auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist. Diese Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht gilt ebenso für die überlassene Software.
2 Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu denen in Ziff. 12, Abs. 1 genannten Gegenständen und der Software haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht zu belehren. Für die Mitarbeiter des Auftraggebers gilt dies insbesondere hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Software und den Befugnissen des Auftraggebers gemäss Ziff. 2
 
Ziff. 14 Schluss
1. Die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekanntgewordenen Daten des Auftraggebers dürfen von b f k für interne Zwecke elektronisch gespeichert werden.
2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Hauptgeschäftssitz von b f k, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder gleichgestellt ist oder seinen Wohnsitz im Ausland hat. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen aussergerichtlichen Einigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint als nicht erfolgsversprechend.
3. Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der UNCITRAL-Kaufgesetze.

nach oben


Copyright 2008 © bfk IT-Shop. All rights reserved. Created by bfk IT-Shop.